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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17 (https://dejure.org/2018,36201)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.10.2018 - 4 B 13.17 (https://dejure.org/2018,36201)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - 4 B 13.17 (https://dejure.org/2018,36201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 1 Abs 2 BesNachzG BB
    (Unter-)Alimentation eines Richters und Altersteilzeitzuschlag

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 1 Abs 2 BesNachzG BB, § 2 BesNachzG BB, § 3 BesNachzG BB
    Feststellungsklage; verfassungswidrige Unteralimentation; Direktor eines Amtsgerichts; Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage); subjektive Rechtsverletzung (hier verneint); Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeitzuschläge; Anreizfunktion; Vertrauensschutz; Einstufung in eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    im Zusammenhang mit aufgehobenem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris) ergangen.

    7 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 bis 2013 maßgeblichen Gesetzesbestimmungen mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner für die Fallentscheidung jeweils maßgeblichen Fassung unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage betreffen.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris) aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris), ferner die Gerichtsakte in dem Verfahren VG 2 K 1995/04, die Personalakte des Klägers und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Etwaige Nachzahlungen, wie sie sich aus der vom Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 83 ff.) anhand der Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris Rn. 76 ff.) festgestellten nicht mehr verfassungsgemäßen Unteralimentation ergeben könnten, vermögen bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtung schon die Höhe des dem Kläger jeweils gewährten Altersteilzeitzuschlages nicht ansatzweise zu erreichen; es erscheint damit nicht denkbar, dass ein möglicherweise von Verfassungs wegen auszugleichendes Besoldungsdefizit die Höhe von 33 v.H. der Besoldung eines in Vollzeit beschäftigten Richters überschreitet.

    Der Senat kann insoweit offen lassen, ob das Nachzahlungsgesetz überhaupt geeignet ist, die in dem Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 (a.a.O.) angenommene verfassungswidrige Unteralimentation zu kompensieren.

    Hieran bestehen zumindest Zweifel, weil sich der Landesgesetzgeber in dem besagten Gesetz darauf beschränkt hat, die mit der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 verbundene fiktive Besoldungskürzung für das Jahr 2004 (zu den Einzelheiten vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 96) durch eine Nachzahlung des mit dieser Kürzung verbundenen Differenzbetrages auszugleichen (vgl. § 1 Abs. 2 Nachzahlungsgesetz), ohne die für das Folgejahr 2005 noch bestehende entsprechende Besoldungskürzung zu berücksichtigen; der Landesgesetzgeber hat die erwähnte Besoldungskürzung mit dem von ihm gewählten Ansatz also nur verschoben und auch nicht gänzlich mit den in den §§ 2 f. Nachzahlungsgesetz geregelten Nachzahlungen "aufgefangen".

    Zu den Einwänden des Klägers gegen die besoldungsrechtliche Einstufung des von ihm im Streitzeitraum wahrgenommenen Statusamtes eines Direktors des Amtsgerichts in die Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage), die ebenfalls die Frage aufwerfen, ob der Kläger insoweit überhaupt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 15 ff.), hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 60 ff.) ausführlich geäußert.

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Der Besoldungsgesetzgeber habe damit auch gegen seine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -) bestehende Begründungspflicht verstoßen.

    Der Hinweis des Klägers, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamten- und Richterbesoldung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris; Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris; und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris) lasse sich nicht entnehmen, dass Altersteilzeitzuschläge zu berücksichtigen seien, verfängt nicht.

    Etwaige Nachzahlungen, wie sie sich aus der vom Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 83 ff.) anhand der Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris Rn. 76 ff.) festgestellten nicht mehr verfassungsgemäßen Unteralimentation ergeben könnten, vermögen bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtung schon die Höhe des dem Kläger jeweils gewährten Altersteilzeitzuschlages nicht ansatzweise zu erreichen; es erscheint damit nicht denkbar, dass ein möglicherweise von Verfassungs wegen auszugleichendes Besoldungsdefizit die Höhe von 33 v.H. der Besoldung eines in Vollzeit beschäftigten Richters überschreitet.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 15.01

    Altersteilzeitzuschlag; Berechnung des -; keine Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Diese Anreizfunktion (s. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 C 10.15 - juris Rn. 11; vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - juris Rn. 11) wirkt psychologisch.

    Mit der prozentualen Anknüpfung des Altersteilzeitzuschlags an die auf das Statusamt bezogene Besoldung regelt das Land den angebotenen Anreiz pauschal im materiellen Recht und verzichtet auf individuelle Verhandlungen über die Höhe eines hinreichend reizvollen Zuschlags (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, a.a.O.).

    Auch wenn den Altersteilzeitzuschlägen kein Alimentationscharakter beizumessen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - juris Rn. 11), können sie entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht bei der Frage, ob infolge einer (hier möglicherweise bestehenden) verfassungswidrigen Unteralimentation auch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Der Hinweis des Klägers, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamten- und Richterbesoldung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris; Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris; und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris) lasse sich nicht entnehmen, dass Altersteilzeitzuschläge zu berücksichtigen seien, verfängt nicht.

    Etwaige Nachzahlungen, wie sie sich aus der vom Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 83 ff.) anhand der Prüfkriterien des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris Rn. 76 ff.) festgestellten nicht mehr verfassungsgemäßen Unteralimentation ergeben könnten, vermögen bei einer auf den Monat bezogenen Betrachtung schon die Höhe des dem Kläger jeweils gewährten Altersteilzeitzuschlages nicht ansatzweise zu erreichen; es erscheint damit nicht denkbar, dass ein möglicherweise von Verfassungs wegen auszugleichendes Besoldungsdefizit die Höhe von 33 v.H. der Besoldung eines in Vollzeit beschäftigten Richters überschreitet.

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Macht ein Beamter oder - wie hier - ein Richter dagegen freiwillig von der Option einer Teilzeitbeschäftigung Gebrauch, steht ihm von Verfassungs wegen nicht mehr als der exakt entsprechende Anteil der amtsangemessenen Alimentation zu (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses etwa in § 6 Abs. 1 BBesG, § 6 Abs. 1 BbgBesG formulierten Prinzips BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 82.08 - juris Rn. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241, 258; s. zum so genannten Anteilsprinzip ferner Hebeler, in: Geis u.a., GKÖD III, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rn. 23 f., Stand: August 2017, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 61 f.).

    Den geminderten Pflichten des teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richters entspricht auch eine geringere Bezahlung (dazu ebenfalls BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 10.15

    Altersteilzeitzuschlag; Ausgleichszahlung; Blockmodell; Freizeitausgleich;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Bei diesem Modell handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, bei der die durchschnittliche Arbeitszeit in Höhe von 50 v.H. ungleichmäßig verteilt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 C 10.15 - juris Rn. 11; vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - juris Rn. 16; vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - juris Rn. 11; Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, § 6 BBesG Rn. 61, Stand: Juli 2017; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 6 BBesG Rn. 9, Stand: 1. März 2018); die Quote der Teilzeitbeschäftigung wird dabei - anders als klägerseits angenommen - durch eine Betrachtung des Gesamtzeitraums bestimmt (s. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016, a.a.O.; vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 - juris Rn. 18).

    Diese Anreizfunktion (s. dazu BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 C 10.15 - juris Rn. 11; vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - juris Rn. 11) wirkt psychologisch.

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Das gilt auch dann, wenn eine Unterschreitung des Mindestabstands der dem Kläger gewährten Alimentation zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - juris Rn. 142 ff.) unterstellt wird.
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Der Hinweis des Klägers, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamten- und Richterbesoldung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris; Beschlüsse vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - juris; und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris) lasse sich nicht entnehmen, dass Altersteilzeitzuschläge zu berücksichtigen seien, verfängt nicht.
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    Zu den Einwänden des Klägers gegen die besoldungsrechtliche Einstufung des von ihm im Streitzeitraum wahrgenommenen Statusamtes eines Direktors des Amtsgerichts in die Besoldungsgruppe R 2 (mit Amtszulage), die ebenfalls die Frage aufwerfen, ob der Kläger insoweit überhaupt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 15 ff.), hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 2016 (- OVG 4 B 1.09 - juris Rn. 60 ff.) ausführlich geäußert.
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - 4 B 13.17
    22 Die amtsangemessene Alimentation ist grundsätzlich anhand der finanziellen - nicht allein die Bestandteile der Besoldung wie Grundgehalt und Sonderzulagen umfassenden - Ausstattung eines öffentlich Bediensteten zu messen, der seinem Dienstherrn ohne zeitliche Reduzierung dient, weil das Alimentationsprinzip mit dem weiteren, das Berufsbeamtentum prägenden Strukturmerkmal der hauptberuflichen Beschäftigung auf Lebenszeit korrespondiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, 263 f.).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • VG Köln, 20.04.2018 - 9 K 3859/16
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 10.07.2001 - 1 C 35.00

    Einreiseverbot für Ehepaar Mun

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 C 15.07

    Altersteilzeit; Änderung der Teilzeitbeschäftigung; Arbeitsphase; Arbeitszeit;

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 3.15

    Abgeltung; Altersteilzeit; Arbeitnehmerbegriff; Beamter; Beendigung des

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 149/14

    Überprüfungspflicht eines Beamten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seiner

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 82.08

    Fortgeltendes Bundesrecht; Grundgesetzänderung; Föderalismusreform I;

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 15.15

    Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsphase; Zulage;

  • VGH Hessen, 27.05.2014 - 9 C 2269/12

    Zur Festlegung von An- und Abflugverfahren zum und vom Verkehrslandeplatz

  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

    Aus Anlass des (inzwischen aufgehobenen, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2018 - OVG 4 B 13.17 -, juris) Vorlagebeschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09) zur Amtsangemessenheit der richterlichen Besoldung im Land Brandenburg in den Jahren 2004 bis 2013 und den zuvor ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09) und 17. November 2015 (2 BvL 19/09) zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten hat der Beklagte die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2004 bis 2016 einer Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien unterzogen und diese in dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg niedergelegt (LT-Drucksache 6/6521, S. 8 ff.).

    Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit (erst nach diesem Vorlagebeschluss ergangenem, unveröffentlichtem) Beschluss vom 17. Oktober 2018 seinen eigenen, ein Amt der Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage betreffenden Vorlagebeschluss vom 2. Juni 2016 (OVG 4 B 1.09, juris) aufgehoben und mit Urteil vom selben Tage (OVG 4 B 13.17, juris) die Klage des dortigen Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, diesem fehle es an einer subjektiven Rechtsverletzung, weil er Altersteilzeitzuschläge erhalten habe, beruht diese Entscheidung auf einem anderen Sachverhalt, ferner folgt die Kammer der dort vertretenen Rechtsansicht nicht ( cc) ).

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